Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von hydraulischen Hebebühnen
1. Allgemein
Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
Bei Übergabe werden auf Wunsch die Bedienungsanleitung, Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung eventueller erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.
4. Einsatz, Wertung und Rückgabe
Unsere Geräte dürfen nur von uns eingewiesenen Fahrern und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren. Der Vermieter liefert das Gerät bis zum Objekt. Das Einbringen des Geräts in das Objekt ist Aufgabe des Mieters. Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Die Arbeitsbühnen/Teleskopstapler stehen vom Zeitpunkt der Risikoübernahme an unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, sowohl am Arbeitsgerät – Fahrzeug – wie auch alle Schäden gegenüber dritten Personen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät, für die Zeit in der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden die aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Bei Malerarbeiten und ähnlichen Schmutzarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken.
Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden sind. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle/des jeweiligen Objektes zur jederzeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat. Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, uns bei Rückgabe darauf hinzuweisen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte während der Mietzeit auf seine Kosten durchzuführen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde. Der Bediener darf nicht unter Alkohol oder Drogeneinfluss stehen. Das Gerät darf nur von der eingewiesenen Person bedient werden.
5. Angebote, Preise und Berechnung
Angebote sind frei bleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und soweit vereinbart eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen.
An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Der Mietpreis ist mit maximal 10 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag) kalkuliert. Werden die Geräte darüber hinaus und / oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen genutzt, so ist dies nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Die Nachberechnung dieser zusätzlichen Zeiten ist vorbehalten.
Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach unserer Wahl auf Zinsen und Kosten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel herein zu nehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies Erfüllungspolitik unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Stets sind wir berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen.
Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und / oder Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, uns entstehende Verzugszinsen sowie von Kaufleuten vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zu Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietet Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.
Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten.
Setzt der Mieter unsere Geräte gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn- / Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns abgetreten.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.
6. Fristen und Termine
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind.
Wird ein Termin aus leicht fahrlässigem Verhalten unser Mitarbeiter nicht eingehalten, so ist der Mieter berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v. H. im Ganzen, aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden konnte. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 24 Stunden schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz
Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
9. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
10. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
11. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Unna, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: Juni 2019